§ Rechtliches rund ums Tier

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Tierhaltung in Miet- und Eigentumswohnungen
Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten mit Nachbarn wegen Tierhaltung in Mietverhältnissen und Eigentumsgemeinschaften. Man wendet sich an den Tierschutzverein und bittet um Hilfe. Bevor der Hund oder die Katze im Tierheim abgegeben wird, sollte man im Streitfall prüfen, was im Mietvertrag über die Haltung eines Haustieres vereinbart wurde.

Steht z.B. in einem Formularmietvertrag ein generelles Tierhalteverbot, so ist dies unwirksam, da es den Mieter in unzumutbarer Weise benachteiligt. Bei Individualverträgen ist dies anders: Für Haustierhaltung in Mietwohnungen sind 3 Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen: Die Tierhaltung ist erlaubt oder ausdrücklich verboten oder sie bedarf der vorherigen Zustimmung des Vermieters.
Duldet ein Vermieter trotzt des Verbotes ein Haustier, so kann er im Nachhinein die Haltung untersagen. Eine Duldung stellt rechtlich keine Erlaubnis dar, es sei denn, diese lief über einen Zeitraum von 5 – 6 Jahren.
Im Hinblick auf Kleintiere hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Haltung dieser Tiere (Vögel, Schildkröten, etc) zum allgemeinen Mietgebrauch gehört.
Diese Tiere können ohne Zustimmung des Vermieters in der Wohnung gehalten werden.
Dem Inhaber einer Eigentumswohnung kann nicht generell die Haltung eines Haustieres (auch nicht bei einem Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung) untersagt werden. Auf die Interessen der anderen Eigentümer ist jedoch Rücksicht zu nehmen.
Die Hauseigentümergemeinschaft kann einen Beschluss über die Haltung, wie die Anzahl der Tiere oder das Anleinen von Hunden im Hausflur etc. in Form einer Hausordnung festlegen.

Lärmbelästigung durch Tierhaltung
Tierhalter sind verpflichtet, ihre Tiere so zu halten, dass keine unnötigen Störungen durch Lärm oder Gerüche für die Nachbarschaft entstehen. Dieses gilt sowohl für das Ordnungsrecht, als auch für die Regelung des Zivilrechts.
Neben den üblichen Nachbarschaftsstreitigkeiten wegen Hundegebell, kommen auch solche wegen Froschquaken, Hahnenkrähen etc. häufig vor.Eine Grundsatzentscheidung hierzu wurde 1987 erlassen (OLG Hamm AZ: 22 U 265/87): z.B. darf Hundegebell nicht länger als insgesamt andauernd 30 Minuten täglich hörbar sein.

Betreten fremder Grundstücke durch Katzen


Ein Grundstückseigentümer muss es dulden, dass die Katze seines Nachbarn sein Grundstück betritt. Diese Duldungspflicht ergibt sich aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis, dass Grundstücksnachbarn zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Allerdings ist die Anzahl der Katzen beschränkt und hängt von der individuellen Duldung des Nachbarn ab. Die Duldungspflicht endet, wenn diese dem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann, weil die Katze nicht nur das Grundstück betritt, sondern Blumenbeete durchwühlt, Goldfische aus dem Teich fischt oder Kot absetzt.

Tierhalterhaftung
Tierhalter unterliegen der Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB. Es handelt sich um eine
Gefährdungshaftung, bei welcher der Tierhalter ohne sein Verschulden haftet. Hundehalter ist wer die
Sachherrschaft über das Tier hat. Dabei ist die Haltereigenschaft unabhängig vom Eigentum des Tieres.
Aufgrund der verschuldensunabhängigen Tierhalterhaftung ist jedem Tierhalter anzuraten,
eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Tiere reagieren unberechenbar, wenn z.B. ein Hund auf der anderen Straßenseite eine Katze sieht und sich von der Leine reißt, losrennt und einen Verkehrsunfall verursacht oder bei Geräusch das Pferd durchgeht, so zählt dies zur „spezifischen Tiergefahr“, deren eventuell verursachten Schäden durch diese spezielle Versicherung abgedeckt wird.